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Testament / Erbverträge

Gestaltungsmöglichkeiten eines Testamentes

Wir helfen bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen.

Aufgrund unserer praktischen Erfahrung bei dem Erstellen und der Abwicklung vieler letztwilliger Verfügungen wissen wir genau, worauf es ankommt, damit Ihre Vorstellungen auch verwirklicht werden. Besonderes Augenmerk legen wir auf die erbschaftssteuerlichen Auswirkungen einer Verfügung.

Selbstverständlich vertreten wir unsere Mandanten auch in erbrechtlichen Streitigkeiten vor den Gerichten. Den Schwerpunkt unserer Tätigkeit sehen wir aber in erster Linie in der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen und damit in der Vermeidung von Prozessen.

Testamentsberatung

Fast 90 % der Bevölkerung errichtet kein Testament.

Weniger als 5 % der erbrechtlichen Regelungen werden als rechtlich und steuerlich richtig angesehen.

Häufiger Irrglaube ist, dass ein Testament im Normalfall nicht erforderlich ist.

Hierzu folgendes Beispiel: Ein Ehemann verstirbt und hinterlässt eine Ehefrau und zwei Geschwister. Kinder haben die Eheleute keine. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum zu glauben, dass in diesem Falle die überlebende Ehefrau Alleinerbin des Ehemannes wird. Haben die Eheleute kein Testament gemacht, so wird die überlebende Ehefrau in diesem Beispiel in der Regel nur Miterbin neben den beiden Geschwistern des Erblassers. Dies ist aber meistens ein höchst unerwünschtes Ergebnis, da Ehepartner in der Regel wollen, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. Dies lässt sich in dem Beispielsfall aber nur so erreichen, dass die Eheleute zu Lebzeiten ein Testament errichten. Tun sie das nicht und besteht der Nachlass zum Beispiel im Wesentlichen aus dem allein bewohnten Einfamilienhaus, kann der überlebende Ehegatte eventuell gezwungen sein, dies zu belasten oder gar zu verkaufen, um die Geschwister des Erblassers auszuzahlen.

Testamentserrichtung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Testament wirksam zu errichten.

Der Erblasser kann dies grundsätzlich auch handschriftlich tun muss aber beachten, dass das Testament dann mehrere Voraussetzungen einhalten muss; der Erblasser sollte sich hierzu zu Lebzeiten ausführlich beraten lassen.

Häufigster Fehler in der Praxis bei der Errichtung eines eigenhändigen Testamentes ist der Umstand, dass der gesamte Text handschriftlich vom Erblasser abgefasst und eigenhändig unterschrieben werden muss. Es ist nicht ausreichend, den Text maschinenschriftlich abzufassen und nur handschriftlich zu unterschreiben.

Ein Testament kann auch angefochten werden; zum Beispiel nach dem Tod des Erblassers von den gesetzlichen Erben, die durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Die Gründe für eine Testamentsanfechtung sind vielfältig.

Aber auch ohne Anfechtung kann ein Testament unwirksam sein, zum Beispiel, wenn es formunwirksam errichtet wurde oder sittenwidrig ist. Letzteres kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Ehegatte durch Testament enterbt wurde und statt dessen die Geliebte zur Erbin eingesetzt wurde (sogenanntes Geliebtentestament). Es gibt aber auch weitaus mehr Fälle der Unwirksamkeit oder Sittenwidrigkeit eines Testamentes.

Ist ein Testament unwirksam, kann dies dazu führen, dass gesetzliche Erbfolge eintritt oder aber anstelle des unwirksamen Testamentes ein früheres Testament gilt.


Vorweggenommene Erbfolge

Schenkung von Todes wegen (vorweggenommene Erbfolge)

In den kommenden Jahren wird bundesweit Vermögen im Wert von über 2 Billionen Euro vererbt. Gegen eine allzu hohe staatliche Besteuerung des Nachlasses kann man vorbeugen: „Schenkung“ heißt das Zauberwort! Zwar ist die Schenkungsteuer genauso hoch wie die Erbschaftssteuer, aber man kann alle 10 Jahre die Freibeträge neu nutzen!

Gerade für Familien bieten sich viele Möglichkeiten, auch größere Vermögen ohne eine steuerliche Belastung auf die nachfolgende Generation oder einen Ehepartner zu übertragen. Die Einzelheiten hierzu sind im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Unter vorweggenommener Erbfolge werden Vermögensübertragungen zu Lebzeiten des künftigen Erblassers auf einen oder mehrere künftig erbberechtigte Personen verstanden, die im Vorgriff auf die Erbfolge vorgenommen werden. Es handelt sich somit nicht um Verfügungen von Todes wegen, sondern um Verfügungen zu Lebzeiten (Schenkungen). Künftig erbberechtigte Person in diesem Sinne ist derjenige, den der Erblasser als Erbe oder Vermächtnisnehmer vorgesehen hat; somit in der Regel ein Pflichtteilsberechtigter oder sonstiger gesetzlicher Erbe.

Die Gründe, warum sich ein Erblasser dafür entscheidet, einen Teil seines Vermögens bereits zu Lebzeiten weiterzugeben, sind vielfältig.

1. Motive des künftigen Erblassers:

Der Entschluss des künftigen Erblassers, die gewillkürte oder gesetzliche Erbfolge vorweg zu nehmen und sich schon zu Lebzeiten von dem zugewendeten Vermögensgegenstand zu trennen, kann bestimmt werden durch das Bestreben:

 

  • von den Lasten der Verwaltung und Erhaltung des Übergabeobjekts (z.B. einer Immobilie) befreit zu werden,
  • die Unternehmensnachfolge zu sichern und zu überwachen,
  • störende Pflichtteilsansprüche durch Ausnutzung der 10-jährigen Ausschlussfrist zu vermeiden,
  • die Nachfolge in den Gegenstand noch selbst zu regeln und nicht dem Streit der Erben zu überlassen,
  • weichende Erben vertraglich abzufinden,
  • sich eine Altersvorsorge durch vorbehaltene Nutzungsrechte und ausbedungene Versorgungsleistungen zu sichern oder
  • steuerliche Vorteile zu erzielen (z.B. die Erneuerung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge nach 10 Jahren).

2. Motive des Bedachten:

Die Interessen des Bedachten bei vorweggenommener Erbfolge sind vor allem darauf gerichtet:
 

  • früher über Vermögensgegenstände verfügen zu können, welche sie sonst eventuell erst im Erbfall erhielten,
  • die Existenzgründung und den Existenzaufbau zu sichern,
  • sich bei eigenen Investitionen in das Übergabeobjekt abzusichern und eine Gegenleistung zu Pflege- und Versorgungsleistungen zu erhalten.
  • Bei einem Erbfall wird der Bedachte mit der sofort fälligen und nur begrenzt stundbaren Erbschaftssteuer und gleichzeitig mit ebenfalls sofort fälligen und nur begrenzt stundbaren Pflichtteilsansprüchen konfrontiert. Dies könnte den künftigen Erben unter Umständen in erhebliche finanzielle Probleme bringen, was durch eine vorweggenommene Erbfolge vermieden werden kann.

Erbschaftssteuer

Wieviel Steuern muss man bei einer Erbschaft oder Schenkung zahlen?

1. Steuerfreibeträge:

Ehegatten müssen – wenn sie bis zu 500.000,00 Euro erben – keine Erbschaftssteuer zahlen.

Bei Kindern ist ein Erwerb bis zu 400.000,00 Euro steuerfrei. Bei Ehegatten mit Kindern wird oftmals in Testamenten der Ehegatte beim Tod des Anderen als Alleinerbe eingesetzt und die Kinder erben erst nach dem Tod des zuletzt Versterbenden (Berliner Testament). Steuerrechtlich ist dies bei größeren Vermögen eine Fehlgestaltung. Es wird der Steuerfreibetrag nach dem erstversterbenden Elternteil nicht ausgenutzt und somit sind ggf. unnötig Steuern zu zahlen. Eingetragene Lebenspartner werden wie Ehegatten behandelt. Geschwister haben nur einen Steuerfreibetrag von 20.000,00 Euro sowie jeder Nichtverwandte. Die steuerliche Gleichstellung von Geschwistern mit Nichtverwandten wird zu Recht kritisiert.

2. Wert der Nachlassgegenstände:

Die Steuerfreibeträge sehen auf den ersten Blick hoch aus. In Süddeutschland sind jedoch die Immobilien teuer, daher können die Freibeträge mittlerweile schnell erreicht werden. Schließlich wird bei Immobilien nicht mehr der Einheitswert, sondern der Verkehrswert zugrunde gelegt.

3. Steuervergünstigung für das Familienheim:

Das selbst bewohnte Familienheim kann an nahe Angehörige, wie den Ehegatten oder die Kinder bzw. Enkelkinder steuerfrei vererbt werden. Wichtig: Die Erben müssen wiederum mindestens 10 Jahre selbst darin wohnen. Sie dürfen es in dieser Zeit weder vermieten noch verkaufen. Ein notwendiger Umzug in das Pflegeheim innerhalb der 10-Jahres-Frist lässt die Steuerbefreiung nicht entfallen. Hingegen führt ein anderweitig veranlasster Umzug dazu, dass die Steuerbefreiung nachträglich entfällt und Steuern zu zahlen sind. Wird hingegen das Familienheim zu Lebzeiten übertragen, ist keine 10-Jahres-Frist einzuhalten.

4. Steuersätze:

Nur der Betrag, der den Steuerfreibetrag übersteigt, muss versteuert werden. Der Steuersatz legt fest, wieviel Prozent der Fiskus erhält. Er richtet sich nach dem Wert des Erbes einerseits und nach der Steuerklasse andererseits. Je nach dem Verhältnis der Erben zum Erblasser werden drei Steuerklassen unterschieden:

Zur Steuerklasse I zählen zum Beispiel Ehegatten, Kinder und auch Stiefkinder. Hier sind je nach der Höhe der Erbschaft von 7 % bis maximal 30 % (bei mehr als 26 Millionen Euro) zu versteuern. Nichten und Neffen sowie Geschwister gehören der Steuerklasse II an. Hier ist je nach der Höhe der Erbschaft von 15 % bis zu 43 % zu versteuern. Alle sonstigen Personen werden in die Steuerklasse III eingruppiert und haben mindestens 30 % bis maximal 50 % Steuern zu zahlen.

5. Ausnutzung von Steuerfreibeträgen alle 10 Jahre:

Nicht nur bei Erbschaften, sondern auch bei Schenkungen fallen Steuern an. Beides ist gleichlaufend in einem Gesetz, dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geregelt. Wichtig: Die Steuerfreibeträge fallen alle 10 Jahre neu an. So kann alle 10 Jahre steuerfrei Vermögen von einer Generation auf die nächste übertragen werden. Andererseits werden sämtliche Schenkungen und Erbschaften in dem 10-Jahres-Zeitraum zusammengerechnet.


Unternehmens-Nachfolgeregelung

Die Nachfolgegestaltung ist sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht ein kompliziertes Thema, bei dem es immer auf die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalles ankommt.

Vererbung von Unternehmensanteilen

Grundsätzlich sind Anteile an einem Unternehmen, wie sie ein Gesellschafter an einer GmbH hat, frei vererbbar. Diese Vererblichkeit eines Geschäftsanteiles kann weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Stirbt ein Gesellschafter, lässt dies den Bestand der Gesellschaft damit unberührt. Wird keine anderweitige Bestimmung getroffen, fällt der Gesellschaftsanteil in den Nachlass, der dann unter der Erbengemeinschaft aufzuteilen ist.

Stellt ein Anteil an einem Unternehmen den Hauptteil des Nachlasses dar, hat die Frage, wie über diesen zu verfügen ist, ohne dass er im Rahmen der Erbauseinandersetzung zersplittert wird, große Bedeutung. Hier werden Strategien zur Verringerung, bzw. Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen wichtig. Eine Reduzierung der Pflichtteilsansprüche kann zum Beispiel durch eine Änderung des ehelichen Güterstandes, durch vorweggenommene Erbfolge und insbesondere durch Vereinbarungen über einen Pflichtteilsverzicht erreicht werden.

Entscheidendes Augenmerk ist auch auf das Verhältnis des Erbrechts zum Gesellschaftsrecht zu richten. Gesellschaftsvertrag und letztwillige Verfügung müssen aufeinander abgestimmt sein. Sonst besteht die Gefahr, dass die Erben ihren Geschäftsanteil entweder gar nicht erhalten oder gegen ein zu geringes Entgelt an die verbliebenen Gesellschafter abtreten müssen.

Unternehmensnachfolge beim Einzelunternehmen

Vorweggenommene Erbfolge

Eine Gestaltungsmöglichkeit besteht in der Übereignung eines Erbteils zu Lebzeiten. Wird ein Unternehmen schon vor dem Tode an den Nachfolger weitergegeben, hat dies den Vorteil, dass die nachfolgende Generation schrittweise an den Vermögensübergang und die Übernahme der damit verbundenen Verpflichtungen herangeführt werden kann. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass hierdurch eine Pflichtteilsbelastung herabgesetzt werden kann, da eine Schenkung zehn Jahre nach Vollzug keine Berücksichtigung mehr bei der Ermittlung des späteren Nachlasses findet.

Regelung des Übergangs durch Testament

Will der Erblasser einen bestimmten Erben durch Testament als Nachfolger einsetzen, muss deutlich geregelt werden, wie mit den gesetzlichen Erben zu verfahren ist, um zu vermeiden, dass der Nachfolger mit Ausgleichszahlungen oder Abfindungen unverhältnismäßig belastet wird. Das Abfindungsrecht der nicht als Nachfolger eingesetzten Erben kann zum Beispiel ausgeschlossen werden, wenn die Erben noch zu Lebzeiten des Erblassers schriftlich ihren Verzicht erklären. Mit dem Ehepartner ist dieser Punkt gegebenenfalls in einem Ehevertrag zu regeln. Denkbar ist auch, den weichenden Erben ein Geldvermächtnis auszusetzen, dessen Wert wirtschaftlich über dem Wert des Pflichtteilsanspruches liegt. Ferner sollte die Regelung getroffen werden, das Geldvermächtnis in Raten zu befriedigen.

Setzt der Unternehmer durch eine erbrechtliche Verfügung mehrere Personen als Unternehmensnachfolger ein, wandelt sich das Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft um. Denkbar ist zum Beispiel die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In diesem Falle wird das Unternehmen durch die Erbengemeinschaft weitergeführt. Dies bietet sich vor allem dann an, wenn der Erblasser alle Familienangehörigen in das Unternehmen einbinden möchte.